Für den Vollzug des GAV und für die Weiterbildung
Gemäss Artikel 20 GAV erhebt die Paritätische Kommission bei Unternehmen mit 6 oder mehr Angestellten Vollzugskostenbeiträge von 0,65% des AHV-Lohnes der ArbeitnehmerInnen.
Zu diesem Zweck erhalten alle Reinigungsfirmen ein Deklarationsformular zugeschickt, auf dem sie die Anzahl ihrer Mitarbeiter selber deklarieren.
Der Vollzugskostenbeitrag wird durch die ArbeitgeberInnen zu 0,2% (0,1% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung) und durch die ArbeitnehmerInnen zu 0,45% (0,35% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung) getragen. Lehrlinge haben einen Vollzugskostenbeitrag von CHF 1.- pro Monat zu entrichten.
Für Kleinbetriebe (1-5 Angestellte) gilt ein reduzierter Ansatz, da diese den Beitrag an die Weiterbildung nicht bezahlen müssen. Kleinbetriebe bezahlen 0.45 % (0.35% ArbeitnehmerInnen, 0.1% ArbeitgeberInnen).
Für nicht bzw. nicht ordnungsgemäss abgezogene Vollzugskostenbeiträge haftet der jeweilige Arbeitgeber. Den Arbeitnehmenden dürfen dadurch keine Nachteile entstehen.
Der Abzug für die Arbeitnehmenden erfolgt monatlich direkt vom AHV-pflichtigen Lohn und muss auf der Lohnabrechnung sichtbar aufgeführt werden.
Die Vollzugskosten sind halbjährlich durch die Arbeitgeber an die PK Reinigung zu überweisen:
Arbeitnehmende, die Mitglied einer Gewerkschaft sind und belegen können, dass ihnen Vollzugskostenbeiträge abgezogen wurden, erhalten von ihrer Gewerkschaft die Beiträge zurückerstattet, siehe bitte: Formular für die Rückerstattung der Vollzugskostenbeiträge .