Die PK Reinigung hat gemäss Art. 24.4 GAV insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
Die PK Reinigung kann zudem ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit den Kontrollkosten und einer Konventionalstrafe belegen (Art. 24.5 und 24.6 GAV).